Allgemeine Geschäftsbedingungen
mit Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Wiedmann, Technik, Überlingen am Bodensee
1. Allgemeines
Für den Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Käufer, für alle Angebote und Aufträge sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Andere Bedingungen, insbesondere eigene Verkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers, auch wenn sie mitgeteilt sind, sind für uns nur dann bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
Mündliche oder telefonische Abreden, insbesondere auch diejenigen unserer Vertreter oder Angestellten bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Vertrag und Preise
Die Käufer sind an die Bestellung 14 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigen oder die Lieferung bereits erfolgt ist. Unsere Preise sind freibleibend und gelten ab Hersteller- bzw. Lieferwerk rein netto ausschließlich Verpackung und Montage, zuzüglich der gesetzlichen MWSt (Mehrwertsteuer). Es bleibt die Berechnung der am Tage der Lieferung gültigen Preise vorbehalten. Bei Austauschaggregaten bleibt die Nachberechnung vorbehalten, sofern der Hersteller das zurückgenommene Altteil nach Überprüfung für nicht austauschfähig befunden hat.
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung unserer Rechnung hat, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sofort bei Lieferung in bar zu erfolgen Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber Erfüllungs statt angenommen und unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Bei Zahlungsverzug werden 3% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank berechnet. Gegenüber bestehender Forderungen ist eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Gegenansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um zugestandene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarungen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, werden sämtliche Forderungen – auch solche aus anderen Verträgen mit dem Käufer – ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwaig hereingenommener Wechsel sofort fällig.
4. Lieferung
Die angegebenen Lieferzeiten rechnen ausnahmslos von dem Tage an, an dem der Auftrag von uns schriftlich bestätigt wird. Etwaige Vertragsänderungen berechtigen uns die Lieferzeit neu festzulegen. Im Falle des Verzuges hat uns der Käufer schriftlich eine Nachfrist von zehn Tagen mit dem Hinweis zu setzen, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit am Verzug trifft.
Soweit der Käufer vom vereinbarten Liefertermin nicht abnimmt, ist durch uns eine Nachfrist zur Abnahme von zehn Tagen zu setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen bedingen eine Veränderung der Liefertermine und die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung.
5. Versand
Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, auch bei Frei-, FOB- und Eil-Lieferung.
Die Verpackung wird günstigst berechnet, jedoch nicht zurückgenommen. Sämtliche Zeichnungen, Maße und Gewichte können Änderungen erfahren, wobei diese auf den Vertrag keine Auswirkungen haben. Der Käufer kann hieraus keine Änderung seiner Vertragsverpflichtung herleiten.
6. Beanstandungen
Etwaige Beanstandungen können nur innerhalb drei Tagen nach Empfang der Ware in schriftlicher Form unter Angabe der Lieferschein- oder Rechnungs-Nummer erfolgen, sofern im Vertrag keine anderweitige Regelung getroffen ist. Beanstandungen bleiben unberücksichtigt, soweit der Kaufgegenstand bereits eingebaut, weiterverwendet worden oder in Betrieb genommen worden ist.
7. Montagebedingungen
Die Montage und Inbetriebsetzung ist in unseren Preisen grundsätzlich nicht beinhaltet. Diese Leistungen werden zusätzlich berechnet, wobei die festgesetzten Stundensätze für Montagelöhne, die Fahrstunden und Fahrtkosten sowie die festgesetzten Tagespauschalpreise für die Unterkunft und Verpflegung in Ansatz gebracht werden. Diese Montagepreise haben jedoch nur dann Gültigkeit, wenn seitens des Käufers bei Ankunft des Monteurs alles so vorbereitet ist, dass dieser mit der Montage unverzüglich beginnen kann. Der Käufer hat auf seine Kosten eine Hilfsperson sowie die notwendigen Montagehilfen, gegebenenfalls geeignete Werkstatträume zu stellen. Sämtliche mit der Montage bedingten Vorarbeiten gehen zu Lasten des Käufers.
8. Gewährleistung
Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft, es sei denn, dass die Vertragspartner etwas anderes gesondert vereinbart haben. Bei Neufahrzeugen gelten die besonderen Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers, welche dem Käufer zur Kenntnis zu bringen sind.
9. Eigentumsvorbehalt
Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die uns im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand gegenüber dem Käufer entstehen, z.B. Forderungen aufgrund Reparaturleistungen, Ersatzteil- oder Zubehörlieferungen, Einstell- und Versicherungskosten und Kosten der Rechtsverfolgung. Bei Vergleichsverfahren oder Konkursen gilt das Aussonderungsrecht gem.
§ 43KO an Ware und Erlös als vereinbart. lm Falle des Wiederverkaufes gilt die Kaufpreisforderung bei Kaufabschluss als an uns abgetreten. Bei einer Verarbeitung räumt uns der Käufer das Miteigentum ein und tritt bei einer etwaigen Veräußerung das Recht auf den Kaufpreis an uns ab. Der Käufer ist zur Einziehung abgetretener Forderungen nur mit unserer Zustimmung berechtigt. Vor erfolgter Zahlung darf der Käufer die Ware an einen Dritten weder verpfänden noch sicherheitshalber übertragen. Der Käufer kann durch uns während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet werden, für den Kaufgegenstand eine Vollkaskoversicherung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag uns zustehen.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung einer Frist von zehn Tagen unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freien Verkauf bestmöglich verwerten.
Der Erlös wird nach Abzug sämtlicher Kosten auf die Gesamtschuld des Käufers gutgebracht. Ein etwaiger Mehrerlös wird durch uns an den Käufer ausbezahlt.
Vorstehende Bestimmungen gelten auch für Abzahlungsgeschäfte mit solchen Käufern, die im Handelsregister eingetragen sind. Kommt im Falle eines Abzahlungsgeschäftes ein Käufer, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, mit zwei aufeinanderfolgenden Ratenzahlungen bzw. Wechsel oder Schecks ganz oder zum Teil in Verzug und beträgt die Summe, mit deren Zahlung er in Verzug ist, mindestens 10% des Kaufpreises, so wird der gesamte Restkaufpreis fällig.Wir sind jedoch berechtigt, bei Ausbleiben einer Abzahlungsrate oder Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag infolge Nichterfüllung kann die Gebrauchsvergütung und der eventuelle Ersatz für Beschädigungen, die der Käufer an uns zu zahlen hat, verbindlich durch einen Sachverständigen festgestellt werden. Grundlage der Berechnung ist der vereinbarte Kaufpreis. Die Gebrauchsvergütung und der Ersatz für Beschädigungen errechnen sich in diesem Falle aus der Differenz zwischen Verkaufs- und Schätzpreis.
10. Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer
Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensanspruch zu verlangen. Im letzteren Falle haben wir das Recht, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen, 15% des Kaufpreises ohne Nachweis als Schadenersatz zu fordern. Dem Käufer steht es jedoch insoweit frei, keinen oder einen geringeren Schaden nachzuweisen.
11. Inzahlungnahmen
Wird die Inzahlungnahme eines Gebrauchtgerätes vereinbart, so gilt der vereinbarte Kaufpreis. Bei späteren Veränderungen oder einer Weiterbenutzung bis zur Lieferung eines Neugerätes oder eines entsprechenden Gebrauchtgerätes sind etwaige für die Betriebsbereitschaft erforderlichen Reparaturen vom Kunden auf dessen Kosten auszuführen. Soweit durch die Weiterbenutzung eine wertmäßige Änderung eingetreten ist, gilt der am Tage der Rücknahme aufgrund des Gesamtzustandes einschließlich Ausrüstung und Werkzeug angemessene Preis. Soweit nichts anders vereinbart wird, hat die Anlieferung des Gebrauchtgerätes frei Überlingen zu erfolgen.
Wenn der Käufer seinerseits den Vertrag nicht erfüllt, können wir einen Schadenersatz gem. Ziff. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Inzahlungsnahmepreis verrechnen oder von dem Inzahlungsnahmegeschäft zurücktreten.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Überlingen/Bodensee. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie Mahnverfahren ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Firmensitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.